Joanna Sojka
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Tanja Witulski
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Katja Neef
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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Am 1. Oktober 2006 ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gelten für Busunternehmen folgende Neuregelungen für die Aus- und Weiterbildung:
1.   Ausbildung von Jugendlichen zum Berufskraftfahrer/in im Rahmen einer dreijährigen Berufsausbildung ist jetzt möglich. Absenkung des Alters zum Führerscheinerwerb auf 18 Jahre im Zusammenhang mit einer dreijährigen Ausbildung (Beschränkung auf den Linienverkehr bis 50 km) - Übernahme des erfolgreichen WBO-Modellversuchs
 
2.  Nachweis einer Grundqualifikation für alle Busfahrer/innen die ihre Fahrerlaubnis D nach dem 10. September 2008 erworben haben.
Die Grundqualifikation wird erworben durch:

  • eine erfolgreiche theoretische und praktische IHK Prüfung, Voraussetzung ist Besitz der Fahrerlaubnis D.
  • oder durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb 
  • oder durch eine beschleunigte Grundqualifikation: 140 Stunden Unterricht davon 10 Fahrstunden + 90-minütige schriftliche Prüfung (Besitz der Fahrerlaubnis ist keine Voraussetzung)

3.  Einführung einer gesetzlichen Weiterbildungspflicht von 35 Stunden im 5-Jahres-Turnus für die Verlängerung des Führerscheins Klasse D. Der Nachweis der absolvierten gesetzlichen Weiterbildung wird über eine Kennzahl 95 bei den Landratsämtern im Rahmen der Führerscheinverlängerung in den Führerschein eingetragen.

Der Zeitplan für die Weiterbildung stellt sich wie folgt dar:

Für den Regelfall gilt, dass die Weiterbildung am 10.09.2013 abgeschlossen sein muss. Die verlängerte Frist bis 2014 bzw. 2015 gilt für die Ausnahmegruppe, die 2009 bzw. 2010 zur Führerscheinverlängerung muss. Ist die Fahrerlaubnis im Jahr 2010 zu verlängern, ist das genaue Verlängerungsdatum entscheidend.
Wer vor dem 10. September 2010 zur Führerscheinverlängerung musste, hat seine Schulungsnachweise erst im Jahr 2015 vorzulegen. Bei einer Verlängerung nach dem 10. September 2010 muss die Weiterbildung gemäß dem Regelfall am 10.09.2013 abgeschlossen sein. Die verlängerte Frist greift in diesem Fall nicht.

Anerkannte Weiterbildungsmaßnahmen (welche durch die combus durchgeführt wurden) werden ab Inkrafttreten des Gesetzes, dem 01. Oktober 2006, berücksichtigt. Dabei dürfen für die erste Weiterbildung auch Schulungsnachweise eingereicht werden, die älter als 5 Jahre sind, sofern sie nach dem 01. Oktober 2006 ausgestellt wurden.

Systematische Planung der Weiterbildung
Eine Weiterbildung muss möglichst 7 Stunden zusammenhängend betragen.
Innerhalb von 5 Jahren müssen dabei alle Themen abgedeckt werden, wobei eine systematische Planung der Weiterbildungsmaßnahmen zu empfehlen ist.

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz legt die Kenntnisbereiche der Schulungen fest:  
1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
2. Anwendung der Vroschriften
3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

Um die oben aufgeführten Themengebiete inhaltlich abzudecken, bietet die combus folgende Module an:

Modul 1:    Fahrphysik, sicheres und fahrgastfreundliches Fahren

Modul 2:    Wirtschaftliches Fahren 

Modul 3:    Lenk- und Ruhezeiten 

Modul 4:    Dienstleistung, Verhalten und Kommunikation,  Branchen-
                    kenntnisse 

Modul 5:    Verkehrs-, Gesundheits-, und Umweltsicherheit, Ergonomie,
                    Notfallmanagement

 

Die Schulungen der combus erfüllen alle Anforderungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

 

Erläuterungen zu dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz finden Sie hier